Satzung
der Transnationalen Aufstiegsmobilität, Frankfurt am Main
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Transnationale Aufstiegsmobilität". Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der politischen Bildung sowie der Wissenschaft und Forschung. Der Verein versteht sich als Think-and-Do-Tank: Er verbindet anwendungsorientierte Forschung mit konkretem zivilgesellschaftlichem Handeln.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht:
- Förderung transnationaler Bildungs- und Mobilitätserfahrungen junger Menschen in Europa sowie politische Interessenvertretung für den Erhalt und Ausbau entsprechender Programme, insbesondere Erasmus+.
- Stärkung inklusiver zivilgesellschaftlicher Institutionen, die Verantwortung, Leistung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen, durch Bildungsangebote, Seminare, Workshops, Stipendien und Mentoring-Programme.
- Wissenschaftliche Auseinandersetzung mit sozialer Aufstiegsmobilität, europäischer Zivilgesellschaft und inklusiver Institutionengestaltung sowie Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse als Open-Access-Publikationen und Policy-Paper.
- Erforschung und Erprobung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz und datengestützter Methoden zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Teilhabe und inklusiver Institutionen. Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- Vernetzung zivilgesellschaftlicher, politischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure zur gemeinsamen Entwicklung innovativer Lösungsansätze, insbesondere an der Schnittstelle von digitaler Transformation und Zivilgesellschaft.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, der oder dem Antragstellenden die Gründe mitzuteilen.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstands. Der Austritt ist mindestens einen Monat vor Ende des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht leistet oder sich vereinsschädigend verhält. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstands und muss begründet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder haben die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Mindestbetrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, darunter eines Berichts des Kassenwarts.
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.
- Entlastung des Vorstands.
- Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
- Wahl eines Kassenprüfers. Er hat eine Amtszeit von zwei Jahren und prüft den Rechenschaftsbericht über die Kassenbuchführung des Vereins. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
- Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags.
- Änderungen der Satzung.
- Entscheidung über Anträge der Mitglieder.
- Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann hybrid oder vollständig virtuell per Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die ordnungsgemäße Beschlussfassung sichergestellt ist.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand leitet die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgabenbereiche wählen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger benennen, die oder der das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
§ 10 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Bildungszwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke und zur Mitgliederverwaltung nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und BDSG. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum einfügen] beschlossen und tritt mit Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft. Sie gilt bis zur Eintragung in das Vereinsregister als Satzung des nicht eingetragenen Vereins.